(1) Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag sind der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt durch Überlassung einer Abschrift in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und anschließend mit ihr oder ihm zu erörtern. Die Regelbeurteilung soll innerhalb von sechs Monaten, die Anlassbeurteilung innerhalb von drei Monaten und der Beurteilungsbeitrag innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Ende des Beurteilungszeitraums eröffnet werden.
(2) Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. Auf die Erörterung kann durch ausdrückliche Erklärung der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts verzichtet werden.
(3) Wird die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag nach § 13 abgeändert, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Zuarbeiten sind nicht zu eröffnen, bekanntzugeben oder der dienstlichen Beurteilung oder dem Beurteilungsbeitrag beizufügen. § 10 Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Richterin, den Richter, die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der nächsten dienstlichen Beurteilung hinzuweisen, sobald hierzu Anlass besteht.