(1) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet in den Fällen des § 67 IRG und in den Fällen grenzüberschreitender Observation die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Grenze überschritten werden soll.
(2) In den sonstigen Fällen mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG entscheidet, wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist
von einem mit einem Präsidenten besetzten Amtsgericht: der Präsident dieses Gerichts;
von einem anderen Amtsgericht: der Präsident des Landgerichts;
von einer anderen Justizbehörde: der Leiter dieser Behörde.