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§ 4b RVG — Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 13.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.