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§ 14 POEich (Bayern) — Bewertung der schriftlichen Arbeiten

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfenden (Erst- und Zweitprüfende) selbständig unter Verwendung der in § 18 festgelegten Prüfungsnoten zu bewerten. Einer der zwei Prüfenden muss ein Beisitzer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c oder Buchst. d des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung sein.

(2) Weichen die abschließenden Bewertungen beider Prüfenden um nicht mehr als 1,0 voneinander ab, so gilt die Durchschnittsnote, wobei die zweite Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen unter Berücksichtigung der Bewertung beider Prüfenden.

(3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.

(4) Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten nach § 18 Abs. 2, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt.

(5) Für Prüfungsteilnehmende nach § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Einzelnoten der bearbeiteten Prüfungsarbeiten festgestellt.

(6) Für Prüfungsteilnehmende nach § 3 Abs. 1 Satz 3, die zu einem früheren Prüfungszeitpunkt schriftliche Prüfungsleistungen erbracht haben, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der entsendenden zuständigen Landesbehörde über die Anerkennung der bereits erzielten Einzelnoten und legt die zur Ermittlung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung noch zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen fest.