(1) Ausgleichsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds in funktional gleichartiger Weise so ausgleichen, daß nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei Eingriffen in Braunkohlenplangebieten sind Ausgleichsmaßnahmen alle Maßnahmen, die den Erhalt eines gleichartigen Naturpotentials sowie die anzustrebende Landschaftsentwicklung im Rahmen der Rekultivierung des Plangebiets gewährleisten.
(2) Bei Ermittlung der festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen wird der Zustand vor Beginn des Eingriffs mit dem Endzustand vergleichend beurteilt. In die Beurteilung werden alle Flächen einbezogen, in denen der Eingriff sich auswirkt. Vergleichskriterien sind:
1. die auf Wasser, Boden und Klima bezogenen Funktionen des Naturhaushalts;
2. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und deren ökologische Wertigkeit sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds.
Als Endzustand gilt der Zustand, der drei Vegetationsperioden nach Beendigung des Eingriffs bei fachgerechter Pflege angestrebt wird.
(3) Die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds einerseits sowie die geplanten Wirkungen des funktionalen Ausgleichs von Eingriffsfolgen andererseits sind naturschutzfachlich zu bilanzieren und darzustellen.
(4) Die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen muß sich an regionalen und lokalen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege orientieren.
(5) Bei langandauernden Eingriffen in die Funktionen des Naturhaushalts, die nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 2 SächsNatSchG in Abschnitten durchzuführen und auszugleichen sind, ist die Beurteilung nach Absatz 2 für jeden einzelnen Abschnitt gesondert vorzunehmen. Für den gesamten Eingriffszeitraum ist ein Ausgleich anzustreben, der zu jedem Zeitpunkt des Eingriffs soweit als möglich die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gewährleistet.
(6) Bei der Bewertung eines Eingriffs in nach §§ 16 bis 22 SächsNatSchG geschützte Gebiete sind der Schutzzweck und die Veränderungsverbote der jeweiligen Rechtsverordnung oder Satzung zu beachten. Entsprechendes gilt für besonders geschützte Biotope im Sinne von § 26 SächsNatSchG .