(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 4 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
2. ohne eine vorherige schriftliche oder elektronische Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde eine nach § 5 Absatz 1 einem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Handlung vornimmt oder
3. einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Handlungen, die nach § 6 Absatz 1 bis 3 zulässig sind oder für die eine Befreiung nach § 9 Absatz 1 erteilt wurde.