Bei der Tierseuchenkasse wird jeweils für die Dauer von vier Jahren ein Verwaltungsrat gebildet. Er beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Beihilfen nach § 7 sowie die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 3.