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§ 11 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsvertrag

APOHygKontr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischen der Ausbildungsbehörde und der oder dem Auszubildenden soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils geschlossen werden.

(2) Der Ausbildungsvertrag sollte mindestens Folgendes enthalten:

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausgebildet wird,

2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),

5. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen,

6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,

7. die Dauer der Probezeit,

8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

9. die Dauer des Urlaubs,

10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 3 Absatz 6 und 8 sowie § 27 Absatz 3, sowie

11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von der Ausbildungsbehörde und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.