(1) Durch die Ausbildenden ist schriftlich nach den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmten Fristen und Formularen ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
(2) In den Fällen von § 9 Absatz 3, §§ 11 und 12 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen.
(3) Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, wenn in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich
1. in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 Absatz 1die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,
2. in den Fällen der §§ 11, 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt oder
3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind entsprechend der Nr. 1 bis 5 Unterlagen beizufügen.
1. In den Fällen von § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 3 ist
a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung und
b) ein vorgeschriebener, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.
2. In den Fällen des § 10 Absatz 2ist ein vorgeschriebener, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.
3. Im Fall des § 12 Absatz 1 ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 oder 2 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beizufügen.
4. In den Fällen des § 11 dieser Verordnung und § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist
a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und
b) in den Fällen des § 11 Nummer 1 ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges beizufügen.
5. In den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist
a) ein Tätigkeitsnachweis,
b) gegebenenfalls ein Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und
c) gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit beizufügen.
6. In den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beizufügen.
(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Die Unterlagen nach Absatz 1 bis 4 müssen nicht erneut eingereicht werden.