(1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 13 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar eine Aufgabe aus jedem Fachgebiet. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 17 Absatz 1 auf Vorschlag der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen gestellt.
(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.
(4) Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem von dem für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster an.