(1) Soweit Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgemäß getroffen werden, kann das Ministerium anstelle der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, der Hochschule für Gesundheit in Bochum, der Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum oder den Personalräten der beiden Hochschulen jeweils nach deren Anhörung entscheiden oder anstelle der jeweiligen Hochschule, der Studierendenschaft oder der Personalräte das Erforderliche veranlassen. Insbesondere kann das Ministerium die Mitglieder des Übergangssenats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des Übergangshochschulrates nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auswählen und in das entsprechende Übergangsgremium entsenden.
(2) Im Übrigen gilt § 76 des Hochschulgesetzes, auch für die Studierendenschaft und die Personalräte, entsprechend.
(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.