(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Bei der Berechnung von Fristen werden Sonntage, Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 1 Feiertagsgesetz NW sowie Samstage nicht mitgerechnet.
(3) Bei der Berechnung einer Frist für Beratungen werden der Tag der Verteilung der Drucksache und der Tag der Beratung eingerechnet. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag der elektronischen Verteilung. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn in Folge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Landtags eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.
(4) Sitzungen, die über 24.00 Uhr hinaus andauern, werden dem Tag zugerechnet, an dem sie begonnen haben.
VI.
Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung
Artikel 42 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen
Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Mitgliedern des Landtags kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.