(1) Die Bezirksregierungen sind nach § 13 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ zuständig.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann bei Anträgen von Personen, die gemäß § 1 Absatz 4 und 5 des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als Mitglied beitreten wollen, die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation vornehmen und die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur erteilen oder Ausgleichsmaßnahmen festsetzen.
(3) Es ist nicht zulässig, auf Grund desselben Sachverhalts Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ bei unterschiedlichen zuständigen Stellen in Nordrhein-Westfalen zu stellen.