nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 NW_31802 (Nordrhein-Westfalen) — Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2

LVOFeu

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes bestanden haben, können zur Ausbildung für das zweite Einstiegsamt derselben Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 geeignet sind und

2.

a) die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen oder

b) innerhalb der Laufbahngruppe 2 unterschiedliche Verwendungen (im Einsatzdienst, im Vorbeugenden Brandschutz, in der Ausbildung, in der Technik oder ähnliches) durchlaufen haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden aufgrund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zur Beförderung zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert in der Regel zwölf Monate. Mindestens ein Ausbildungsabschnitt soll bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Beförderungsprüfung, die der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Beförderungsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in der Ämtergruppe der Laufbahn ihres bisherigen Einstiegsamtes.

(4) Vor der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 brauchen die Beförderungsämter der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.