(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständige Behörden nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 1 Absatz 6 und S 14 bis S 24 sowie Kapitel 8.5 S 1 Absatz 4 und 5 der Anlage B des Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 50 Absatz 3 und § 51 Absatz 1 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den § 50 Absatz 3 und § 51 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.