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§ 5 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Begriffe und Dauer

VAP Eich

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung bei dem LBME NRW sowie im Anschluss daran die Ausbildung bei der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) in München, die mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen wird.

(2) Im mittleren eichtechnischen Dienst dauert der Vorbereitungsdienst ein Jahr. Zeiten beruflicher Tätigkeit im eichtechnischen Dienst können darauf bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(3) Im gehobenen eichtechnischen Dienst dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre. Studienzeiten von zwei Jahren, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Absatz 3) geführt haben, werden darauf angerechnet.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann durch die Direktorin oder den Direktor des LBME NRW um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden,

1. wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat (§ 13 Absatz 3) oder

2. beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Absatz 1).

(5) Über Verlängerungen aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.