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§ 32 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

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Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Versorgungskassen werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

1. der Jahresabschluss wird in Anlehnung an die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung, gegliedert;

2. auf die Anwendung der §§ 16, 18, 20 und 26 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung, wird verzichtet;

3. der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Leiterin/vom Leiter der Versorgungskassen und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und nach Prüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten.

Kapitel 2

Rücklagenwirtschaft