Das Mitglied ist Schuldner der
1. Umlagen (§ 62 Absatz 1),
2. Sanierungsgelder (§ 63),
3. Zusatzbeiträge (§ 64) und
4. Pflichtbeiträge (§ 62 Absatz 1) einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten/des Pflichtversicherten.