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§ 16 NW_31027 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

ÖbVIG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

2. die Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 im eigenen Namen anbietet oder abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein oder

3. den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu einer Verletzung seiner auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Berufspflichten auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 können alle unberechtigt erstellten analogen und digitalen Unterlagen eingezogen oder vernichtet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist die Aufsichtsbehörde.

(5) Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

Teil 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen