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§ 2 NW_30841 (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 20 gilt auch für Verfahren von bundesrechtlich geregelten Berufen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

(3) § 13a gilt auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.