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§ 2 NW_30664 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Umfang

Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Vom 29. Juni 2012

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ersatz von Reisekosten für Reisen im Sinne des § 1 wird als Entschädigung für den durch die Reise verursachten Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.

(2) Ersatz von Reisekosten besteht regelmäßig aus

- Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung (§ 3),

- Sitzungsgeld (§ 4),

- Übernachtungsgeld (§ 5),

- Nebenkostenerstattung (§ 6).