(1) Ersatz von Reisekosten für Reisen im Sinne des § 1 wird als Entschädigung für den durch die Reise verursachten Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
(2) Ersatz von Reisekosten besteht regelmäßig aus
- Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung (§ 3),
- Sitzungsgeld (§ 4),
- Übernachtungsgeld (§ 5),
- Nebenkostenerstattung (§ 6).