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§ 11 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidung über die Zulassung

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 sind schriftlich bekannt zu geben. Gleiches gilt für Mitteilungen über den Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort sowie über die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.

(3) Mit der Zulassung sind die Prüflinge nach § 19 Absatz 2 zu belehren.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin mit Angabe der Ablehnungsgründe unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden oder stellt sich heraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2 nicht gegeben sind, so kann der Prüfungsausschuss

1. die Zulassung bis zum Beginn der Prüfung zurücknehmen oder

2. während der gesamten Prüfungsphase sowie innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag die Prüfung nach Anhören des Prüflings für nicht bestanden erklären.