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§ 17 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Klausuren

VAP 2.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen danach die Klausurergebnisse fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Klausurergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese sowie die Klausuren der Ausbildungsleitung. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Gesamtpunktwert nach § 20 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert der Referendarin oder dem Referendar das Klausurergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Klausurleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung gemäß § 25 Absatz 1 nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Wird mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Referendarin oder dem Referendar die Rechtsfolgen einer zweiten Klausurbewertung mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen.