(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt,
1. wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 11 beantragt (Hinterleger),
2. wer vom Hinterleger in dem Antrag nach § 11 oder später schriftlich als möglicher Empfänger bezeichnet wird, oder
3. wer in dem Antrag nach § 20 als Empfänger bezeichnet wird.
(2) Beteiligt sind ferner Behörden, Notare und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.