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§ 7 NW_30064 (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligte

HintG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt,

1. wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 11 beantragt (Hinterleger),

2. wer vom Hinterleger in dem Antrag nach § 11 oder später schriftlich als möglicher Empfänger bezeichnet wird, oder

3. wer in dem Antrag nach § 20 als Empfänger bezeichnet wird.

(2) Beteiligt sind ferner Behörden, Notare und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.