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§ 7a NW_29678 (Nordrhein-Westfalen) — Sonderregelungen für das Schuljahr 2020/2021 zum Erwerb von Abschlüssen undBerechtigungen

PO-Waldorf-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 6 Absatz 4 kann eine Schülerin oder ein Schüler zu einer Nachprüfung in den Prüfungsfächern im Abschlussverfahren zugelassen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Waldorfschule teilt der Partnerschule den Stand ihrer Prüfungsvorbereitungen rechtzeitig mit.

(2) Für das Nachprüfungsverfahren gemäß Absatz 1 gilt § 23 Absatz 4 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend. Für die Zusammensetzung des Fachprüfungsausschusses gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. Für die Bescheinigung des Erwerbs des Abschlusses und der Berechtigung nach § 7 gilt § 44 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend.