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§ 5 NW_29583 (Nordrhein-Westfalen) — Ökokontoführung

Ökokonto VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Anerkennung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 können das Ökokonto nach dem Muster der Anlage 1 eingerichtet und die Maßnahmen in den gesonderten Flächen- und Maßnahmepool des Ökokontos übernommen werden. Nach deren Durchführung und Abnahme gemäß § 4 Abs. 2 sind sie in das Ökokonto einzubuchen und nach der Inanspruchnahme gemäß § 6 Abs. 4 auszubuchen.

(2) Die untere Landschaftsbehörde und der Antragsteller oder die Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 haben einander über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge unverzüglich zu unterrichten. Ist eine Inanspruchnahme durchgeführter Kompensationsmaßnahmen noch nicht erfolgt, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen die Löschung der Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen.

(3) Ist die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch andere gemäß § 2 Abs. 2 zugelassen worden, ist die untere Landschaftsbehörde durch diese über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge zu unterrichten und eine Erstausfertigung des Ökokontos und nach jeder Ein- oder Abbuchung eine jeweils aktualisierte Fassung zur Verfügung zu stellen.