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§ 9 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Metadaten

DVOzVermKatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Metadaten sind Informationen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Geodatenzugangsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84). Die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Katasterbehörden sind verpflichtet, als Metadaten zu Geobasisdaten und -diensten mindestens die dafür relevanten Inhalte nach § 7 Absatz 2 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes in geeigneter Weise zu erheben, aktuell zu führen und kostenfrei interoperabel bereitzustellen.

Abschnitt 3

Bereitstellung der Geobasisdaten