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§ 16 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen) — Antrag auf Zulassung zur Prüfung

APVOLKon NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit über die Ausbildungsbehörde bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,

2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 26 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben.