Bei der Ernennung eines Wahlvorstandes gemäß § 10 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.
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Bei der Ernennung eines Wahlvorstandes gemäß § 10 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.