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§ 2 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlbezirke

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine von § 9 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes abweichende Festlegung von Wahlbezirken durch Zusammenschluss mehrerer benachbarter Kreise und kreisfreier Städte zu jeweils einem Wahlbezirk im Sinn des § 9 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt in der Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes.

(2) Die Bedeutung eines Wahlbezirks im Sinn des § 9 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes, nach der die Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Landwirtschaftskammergesetzes eine über die Mindestzahl von drei hinausgehende Mitgliederzahl bestimmen kann, richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten und nach der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe.

(3) Ergibt sich für einen Wahlbezirk eine Mitgliederzahl, die über die Mindestzahl von drei Mitgliedern hinausgeht, kann die höhere Zahl nur insoweit berücksichtigt werden, als eine durch drei teilbare Zahl erreicht wird.