(1) Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, so wird unverzüglich die Vertrauensperson aufgefordert, diese rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Falls die paritätische Repräsentanz von Frauen bei einem Wahlvorschlag nicht berücksichtigt ist oder, falls das nicht möglich ist, Frauen nicht entsprechend ihrem Anteil der zur Wahl Berechtigten vorgeschlagen werden (§ 10 Absatz 3), fordert die Wahlleitung die Vertrauensperson auf, die Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages im Sinn der Frauenförderung zu prüfen. Im Fall von Änderungen ist § 15 Absatz 1 entsprechend anwendbar.
(3) Die Mängel der Wahlvorschläge können nur bis zum 36. Tag vor dem Wahltermin beseitigt werden. Gleiches gilt für Änderungen im Sinn des Absatz 2.