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§ 26 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge für die Ermittlungder wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht einzelnen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 RuhrVG zugeordnet werden können, auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Beitragsanteile am Gesamtbeitrag verteilt.

§ 26a

Sonderbeiträge für übernommene Aufgaben

(zu §§ 4 Absatz 1, 11 Abs. 3 Nr. 10 RuhrVG)

Aufwendungen, die dem Verband aus der Wahrnehmung übernommener Aufgaben entstehen, werden, sofern sie dem ausschließlichen Vorteil eines Mitglieds dienen, in einem Teilwirtschaftsplan gesondert ausgewiesen und dem vorteilhabenden Mitglied durch Beiträge auferlegt, dessen Aufgabe übernommen worden ist. Entsprechendes gilt im Falle der Übernahme von Aufgaben mehrerer Mitglieder oder einer Mitgliedergruppe.