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§ 20 NW_28355 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

SeilbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 6 Absatz. 1 oder § 14 Absatz 1 eine Seilbahn betreibt oder

2. entgegen § 13 Absatz 1 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 16 Abs.2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen.