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§ 43 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen nach § 41 Absatz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 3 erfolgt mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Der/die Intendant(in) informiert den Rundfunkrat über den Inhalt von Abschlüssen nach Satz 1.

G.

Schlussbestimmung