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§ 9 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Delegiertenversammlung

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten, die von den Mitgliedergruppen nach § 6 Abs. 1 und 2 zu entsenden sind. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach Stimmenanteilen. Je volle 25.000 Euro (Beitragseinheit) des Mitgliedsbeitrages bzw. der Mittel des Landes ergeben eine Stimme. Jede Delegierte oder jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Delegierte oder ein Delegierter kann mehrere Stimmen oder alle Stimmen des entsendenden Mitglieds auf sich vereinigen.

(2) Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu benennen, die oder der im Falle der persönlichen Verhinderung einer Delegierten oder eines Delegierten im Einzelfall und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Delegiertenamtes (§ 10 Abs. 2) an deren oder dessen Stelle tritt. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist eine Nachbenennung für die verbleibende Amtszeit jederzeit möglich.

(3) Delegierte oder Delegierter für Mitglieder nach § 6 Absatz 1 kann nur sein, wer bei einer Gebietskörperschaft oder bei den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen beamtet oder angestellt ist.

(4) Die Mitglieder zu § 6 Absatz 2 bestimmen die zu entsendenden Delegierten und Ersatzdelegierten.

(5) Für die Mitgliedsgruppe der Kreise und kreisfreien Städte wählen die drei kommunalen Spitzenverbände die Delegierten und Ersatzdelegierten.

(6) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen(Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Delegiertenversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Entsendung ihrer Delegierten regelt die Satzung.

(7) Das für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt jeweils im Benehmen mit dem für Bergbau und dem für Städtebau zuständigen Ministerium die Delegierten und Ersatzdelegierten des Landes.

(8) Die Niederschriften über die Wahlvorgänge der Mitglieder nach Absatz 5 und die Namenslisten der nach Absatz 4, 6 und 7 bestimmten Delegierten, Ersatzdelegierten sowie der nachbenannten Delegierten sind der Verbandsvorsitzenden oder dem Verbandsvorsitzenden zu übersenden.