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§ 4c NW_27784 (Nordrhein-Westfalen)

Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld in Abweichung von § 10 Absatz 2 und 3 für die Dauer der Untersagung in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags gewährt.