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§ 29 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Berechnung der Umlage

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Umlage wird durch die Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes und den sich aus Absatz 6 ergebenden individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder jährlich berechnet.

(2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten (Wirtschaftsjahr) der uneingeschränkt ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Aktiven des Mitgliedes mit verliehenem statusrechtlichen Amt (§ 8 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz) zuzüglich des Versorgungsaufwandes für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenzahlungen des Mitgliedes.

(3) (weggefallen)

(4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen werden.

(5) 1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zu deren Umlagebemessungsgrundlage. ²Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die entstehen durch:

a) Versterben im aktiven Dienst,

b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,

c) Zurruhesetzung infolge Schwerbehinderung gemäß den bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften,

d) Aufwendungen aus Unfallfürsorge an Aktive nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

e) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,

f) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,

g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamtinnen/Wahlbeamte auf Zeit, soweit sie auch bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben,

h) (entfallen)

i) Versorgungsbezüge an Männer nach Vollendung des 85. Lebensjahres der Versorgungsempfänger,

j) Versorgungsbezüge an Frauen nach Vollendung des 90. Lebensjahres der Versorgungsempfängerinnen,

k) Versorgungsanteile im Rahmen des § 31 Abs. 2,

l) Abfindungen im Rahmen des § 31 Absatz 4 Sätze 1, 2, 4 und 5,

m) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten,

n) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

3Der Versorgungsaufwand der unter Satz 2 Buchstaben a, b, c und g genannten Leistungen wird bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. 4Entfallen für bestimmte Personenkreise gesetzliche Altersgrenzen, gelten für die Anwendung von Satz 3 die bisherigen Altersgrenzen fort.

(6) Die nicht unter Absatz 5 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuellen Versorgungsanteil.

(7) (weggefallen)