(1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen berechnen die Leistungen und zahlen sie, obwohl Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Die Zuständigkeit der Mitglieder für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen bleibt unberührt, soweit keine Übertragung der Befugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs.1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. 3Die Rheinischen Versorgungskassen sind berechtigt, Folgebescheide über die Regelung von Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 unmittelbar den Berechtigten zu übermitteln; insoweit vertritt die Versorgungskasse - unbeschadet des § 11 Abs. 1 - die Mitglieder.
(2) Die Rheinischen Versorgungskassen können das Mitglied mit der Auszahlung der Versorgungsleistungen beauftragen.