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§ 18 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl I. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung aus. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die auf Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben (§ 1 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz).

(2) Soweit die Zusatzversorgungskassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Zusatzversorgungskasse verwaltet und organisiert. Die Aufsicht über diesen Abrechnungsverband erfolgt gemäß Absatz 1. § 2 Absatz 1 Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung.

Abschnitt II

Überörtliche Zusatzversorgungskassen