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Art 8 NW_27135 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten die Artikel 4 und 5 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.