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§ 31b NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Verarbeitung und Abruf im automatisierten Verfahren

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 35 Absatz 2 und 3 und § 54 Absatz 2 nehmen die Gemeinden und die unteren Fischereibehörden am automatisierten Verfahren zur Verarbeitung von Daten der betroffenen Person im elektronischen Verfahren und zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf teil. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Verarbeitung sowie der Übermittlung trägt die Gemeinde und die untere Fischereibehörde. Das Landesamt überprüft die Zulässigkeit der Verarbeitungen und Abrufe, wenn dazu Anlass besteht.