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§ 37 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragslast des Braunkohlenbergbaues

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitragslast für Aufwendungen des Verbandes, die der Wahrung des öffentlichen Wohles gegenüber eingetretenen und möglichen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues dienen, haben die Eigentümer der Braunkohlenbergwerke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Aufwendungen, die der Verband nach sachkundigem Ermessen für notwendig oder zweckmäßig erachtet, um die Wasserversorgung in gleicher Menge und Güte so zu sichern, wie sie vor der Einwirkung des Braunkohlenbergbaues möglich war. Diese Beitragslast ist in einer besonderen Beitragsabteilung in der Beitragsliste auszuweisen. Für den Ausfall an Beiträgen dieser Beitragsabteilung können andere, nicht zu dieser Abteilung gehörige Beitragspflichtige nicht herangezogen werden.

(2) Auf die Eigentümer derjenigen Braunkohlenbergwerke, die Grundwasser absenken, verteilt sich diese Beitragslast im Verhältnis der Gesamtmenge des Wassers, die diese Bergwerksunternehmen seit dem 1. März 1955 bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres gefördert haben, das der Beitragsberechnung vorausgeht. Das Beitragsverhältnis ist nach diesem Maßstab jährlich zu ermitteln; eine annähernde, auf Schätzungen gegründete Ermittlung genügt, wenn ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden. Entspricht das Beitragsverhältnis, das sich hiernach ergibt, nicht dem Beitragsmaßstab des § 34 Abs. 1, so können die dadurch benachteiligten Beitragspflichtigen von den anderen im Wege des Rückgriffs eine Ausgleichung nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 verlangen.

(3) Für die Verteilung der Beitragslast unter die übrigen Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 hat es bei der Regelung des § 34 Abs. 1 sein Bewenden.

(4) Soweit die Eigentümer der Braunkohlenbergwerke untereinander die Verteilung vereinbaren und sich gegenüber dem Verband verpflichten, die Beiträge nach dem vereinbarten Verhältnis zu tragen, soll der Verband bei der Erhebung der Beiträge nach dieser Vereinbarung verfahren.

(5) Wenn der Verband gemäß Absatz 1 Ersatzwasser liefert, haben die bisherigen Wasserentnehmer, auch wenn sie nicht Mitglieder sind, hierfür nur insoweit Beiträge zu leisten, als sie eigene Aufwendungen ersparen. Dabei bleiben besondere Aufwendungen, die vor dem Eingreifen des Verbandes aus Anlaß von Grundwasserentziehungen gemacht worden sind, außer Ansatz. Wird die Wasserversorgung eines bisherigen Wasserentnehmers dadurch sichergestellt, daß er an eine zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird, dann ist das zentrale Versorgungsunternehmen zur Zahlung des Beitrages (Satz 1) verpflichtet; es kann die Erstattung von dem bisherigen Wasserentnehmer verlangen.