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§ 14 NW_26516 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Hinweis:

(Artikel II des Gesetzes vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114)):

Artikel II

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt an dem nächsten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Wahltag für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW, die zwischen Wahltag und Beginn der 18. Wahlperiode eingelegt bzw. gestellt werden und sich auf die 17. Wahlperiode beziehen, gelten die bisherigen Vorschriften fort.