1.zur Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.zum sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb und zu einer optimierten Planung des Energieversorgungsnetzes sowie zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
4.zur netzplanerischen Berücksichtigung und netzbetrieblichen Durchführung von Maßnahmen nach den
§§ 13a und
14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
5.zur Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
6.zur effizienten Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
7.zur Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von
§ 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
8.zur Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
9.zur Überprüfung der Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Erstellung des Gesamtberichtes nach
§ 12 Absatz 2a bis 2c des Energiewirtschaftsgesetzes,