1.Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.sicherer, zuverlässiger und leistungsfähiger Betrieb und eine optimierte Planung des Energieversorgungsnetzes sowie Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
5.netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
6.Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
7.effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
8.Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von
§ 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
9.Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
10.Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach
§ 75 ergebender Pflichten.