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§ 36 MessEV — Durchführung der Eichung

Mess- und Eichverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).