Zur Verbesserung der Versorgungsprozesskette für Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sowie zum Zwecke eines Engpassmonitorings erfolgt die nach § 3 erforderliche Meldung der Auslastung einer Versorgungskapazität unter Angabe eines Grundes entsprechend den Vorgaben im digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2.