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§ 5 MeldeVO (Nordrhein-Westfalen) — Auslastungsgründe

Meldeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Verbesserung der Versorgungsprozesskette für Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sowie zum Zwecke eines Engpassmonitorings erfolgt die nach § 3 erforderliche Meldung der Auslastung einer Versorgungskapazität unter Angabe eines Grundes entsprechend den Vorgaben im digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2.