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§ 131 LuftPersV — Zuständige Stellen

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Stand: 19.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.