(1) Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Festlegung der Dateiformate bei der Datenübermittlung gemäß § 6
Absatz 1 zu erlassen.
(2) Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Kommunales zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung zur Festlegung der Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung der Wärmepläne nach § 8 Absatz 1 und 2 zu erlassen. Diese ist spätestens im Jahr 2026 vorzulegen.