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§ 41 LJHG (Sachsen) — Verwaltungsvorschriften

Landesjugendhilfegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen

1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sowie

3. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 27 Absatz 1.